Wer in ein Notebook, eine Maschine oder einen Firmenwagen investiert, darf die Kosten in Österreich nicht sofort und nicht in voller Höhe im Anschaffungsjahr als Aufwand verbuchen. Stattdessen werden die Anschaffungskosten über mehrere Jahre verteilt. Genau dafür gibt es die Absetzung für Abnutzung, kurz AfA. Sie ist eines der wichtigsten Werkzeuge, um den steuerlichen Gewinn realistisch abzubilden, und gehört zu den zentralen Themen unter den Leitfäden zu Betriebsausgaben und Absetzbarkeit .

Was die Absetzung für Abnutzung ist

Anlagegüter wie Geräte, Fahrzeuge oder Einrichtungen verlieren über die Jahre an Wert, weil sie genutzt werden und altern. Die AfA bildet diesen Wertverlust ab, indem sie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer aufteilt. Pro Jahr wird so ein Teilbetrag als Betriebsausgabe abgezogen.

Maßgeblich ist das Unternehmensgesetzbuch (UGB) für die unternehmensrechtliche Sicht und das Einkommensteuergesetz für die steuerliche Behandlung. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) und das Finanzamt orientieren sich an diesen Regeln, wenn der Gewinn ermittelt und veranlagt wird. Eine saubere AfA ist deshalb sowohl für die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als auch für die Bilanzierung relevant.

Lineare AfA als Regelfall

In Österreich ist die lineare Abschreibung der Standard. Dabei wird jedes Jahr derselbe Betrag abgesetzt. Die Berechnung ist denkbar einfach:

  • Jahres-AfA = Anschaffungskosten ÷ betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

Ein Wirtschaftsgut mit Anschaffungskosten von 12.000 Euro und einer Nutzungsdauer von sechs Jahren wird also mit jährlich 2.000 Euro abgeschrieben. Über die gesamte Nutzungsdauer hinweg wird so der volle Wert als Aufwand verteilt, bis das Gut buchhalterisch auf einen Erinnerungswert oder auf null abgeschrieben ist.

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gibt an, wie lange ein Wirtschaftsgut im Betrieb voraussichtlich genutzt wird. Sie ist die zentrale Stellschraube für die Höhe der jährlichen AfA: Je länger die Nutzungsdauer, desto niedriger der jährliche Abschreibungsbetrag.

Für viele Anlagegüter haben sich erfahrungsgemäße Werte etabliert. Die folgende Tabelle zeigt typische Orientierungswerte, die im Einzelfall aber je nach tatsächlicher Nutzung abweichen können.

WirtschaftsgutÜbliche Nutzungsdauer
Büro- und Geschäftsausstattungrund 5 bis 10 Jahre
Computer, Notebooksrund 3 bis 4 Jahre
Pkw und Kombigesetzlich mindestens 8 Jahre
Maschinenrund 5 bis 15 Jahre
Gebäudelangfristig, gesetzlich geregelter Satz

Für bestimmte Wirtschaftsgüter, etwa für Pkw und für Gebäude, sieht das Gesetz feste Vorgaben vor, von denen nicht beliebig abgewichen werden darf. Bei anderen Gütern ist eine begründete Schätzung der Nutzungsdauer zulässig.

Die Halbjahres-AfA-Regel

Entscheidend ist auch, wann im Jahr ein Wirtschaftsgut angeschafft wird. Hier greift die Halbjahres-AfA-Regel:

  • Wird das Anlagegut in der ersten Jahreshälfte in Betrieb genommen, steht die volle Jahres-AfA zu.
  • Erfolgt die Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte, darf nur die halbe Jahres-AfA angesetzt werden.

Dadurch verlängert sich die Abschreibung im Ergebnis um ein zusätzliches Rumpfjahr am Ende. Für die Planung von Investitionen kann der Anschaffungszeitpunkt also durchaus steuerlich relevant sein.

Degressive AfA

Neben der linearen Methode gibt es in Österreich für bestimmte Anlagegüter die Möglichkeit der degressiven Abschreibung. Dabei wird ein fester Prozentsatz nicht auf die ursprünglichen Anschaffungskosten, sondern jedes Jahr auf den jeweiligen Restbuchwert angewendet. Das führt dazu, dass die Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren hoch sind und danach kontinuierlich sinken.

Der Vorteil liegt darin, dass Aufwand früher steuerlich wirksam wird, was die Liquidität in der Anfangsphase einer Investition schonen kann. Die degressive AfA ist allerdings nicht für alle Wirtschaftsgüter zulässig und an Voraussetzungen geknüpft. Ein Wechsel zwischen den Methoden ist nur in eine Richtung möglich. Welche Variante günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte mit der laufenden Gewinnplanung abgestimmt werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Eine wichtige Ausnahme von der Verteilung über mehrere Jahre bilden die geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG). Liegen die Anschaffungskosten eines selbstständig nutzbaren Wirtschaftsguts unter der gesetzlichen Grenze, dürfen die Kosten sofort und in voller Höhe im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Eine mehrjährige AfA ist dann nicht erforderlich.

Das vereinfacht die Buchhaltung spürbar, gerade bei vielen kleinen Anschaffungen wie Werkzeugen oder Zubehör. Worauf dabei zu achten ist, vertieft der Beitrag zum Thema Geringwertige Wirtschaftsgüter absetzen . Beachten Sie, dass für die GWG-Grenze die Kosten ohne Umsatzsteuer maßgeblich sind, sofern Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Das Anlagenverzeichnis

Jedes abnutzbare Anlagegut muss im Anlagenverzeichnis erfasst werden. Dieses Verzeichnis ist Pflicht und dient als Nachweis gegenüber dem Finanzamt. Es dokumentiert für jedes Wirtschaftsgut nachvollziehbar den gesamten Lebenszyklus.

Typische Inhalte eines Anlagenverzeichnisses sind:

  • Bezeichnung und genaue Angaben zum Wirtschaftsgut
  • Datum der Anschaffung und der Inbetriebnahme
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  • gewählte Nutzungsdauer und AfA-Methode
  • jährlicher AfA-Betrag und aktueller Restbuchwert

Eine moderne Buchhaltung führt das Anlagenverzeichnis automatisch fort und berechnet die AfA jedes Jahr korrekt mit, inklusive Halbjahresregel. Wer Anlagegüter sauber im Einheitskontenrahmen (EKR) erfasst und die Buchung der Abschreibungen im Kontenrahmen kennt, hat zudem die Grundlage für einen reibungslosen Jahresabschluss gelegt. Wie sich die Beträge in der Bilanz niederschlagen, beschreibt der Überblick zu Abschreibungen auf Anlagegüter .

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