Wer in Oesterreich ein Gewerbe ausuebt, wird in aller Regel automatisch Pflichtmitglied der Wirtschaftskammer Oesterreich (WKO). Mit dieser Mitgliedschaft ist die Kammerumlage verbunden, ein finanzieller Beitrag, der die Arbeit der Kammern mitfinanziert. Sie gliedert sich in die Kammerumlage 1 (KU 1) und die Kammerumlage 2 (KU 2). Beide folgen unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen und betreffen unterschiedliche Betriebe. Dieser Leitfaden zeigt, wie die Umlagen berechnet werden, wer befreit ist und wie Sie die Beitraege korrekt abfuehren und verbuchen.

Die WKO-Pflichtmitgliedschaft

Sobald Sie eine Gewerbeberechtigung loesen, entsteht die Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer. Das gilt fuer das Einzelunternehmen ebenso wie fuer die GmbH und die meisten anderen unternehmerisch taetigen Rechtsformen. Die Mitgliedschaft ist nicht freiwillig, sondern an die Ausuebung einer gewerblichen Taetigkeit gekoppelt. Wie Sie diese Berechtigung erlangen, lesen Sie im Beitrag zur Gewerbeanmeldung in Oesterreich .

Aus der Mitgliedschaft ergeben sich Leistungen wie Beratung, Interessenvertretung und Foerderangebote, aber eben auch die Pflicht zur Entrichtung der Kammerumlage. Freie Berufe, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen, gehoeren in der Regel ihrer eigenen Kammer an und zahlen keine WKO-Umlage.

Kammerumlage 1 und ihre Bemessungsgrundlage

Die Kammerumlage 1 knuepft an die betriebliche Wertschoepfung an. Bemessungsgrundlage sind im Kern jene Vorsteuerbetraege, die einem Unternehmen aus Lieferungen und Leistungen anderer Unternehmer in Rechnung gestellt werden, sowie die Einfuhrumsatzsteuer und vergleichbare Betraege. Vereinfacht gilt: Je mehr ein Betrieb einkauft und investiert, desto hoeher faellt die KU 1 grundsaetzlich aus.

Auf diese Bemessungsgrundlage wird der jeweils geltende Promillesatz angewendet. Die KU 1 ist damit eng mit dem Vorsteuerabzug verbunden, denn dieselben Eingangsrechnungen, aus denen Sie Vorsteuer ziehen, bilden die Basis fuer die Umlage. Wie der Vorsteuerabzug funktioniert, erklaert der Beitrag zur Umsatzsteuer in Oesterreich .

Wichtig ist die enge Verzahnung mit der Umsatzsteuer: Die KU 1 wird in der Praxis ueber die laufende Umsatzsteuervoranmeldung mitberechnet und gemeinsam mit der USt an das Finanzamt entrichtet. Wer seine Voranmeldung sauber fuehrt, hat damit auch die KU 1 weitgehend im Griff. Hilfreich ist hier der Leitfaden, der zeigt, wie Sie die Umsatzsteuervoranmeldung richtig machen .

Kammerumlage 2 auf die Lohnsumme

Die Kammerumlage 2 hat eine voellig andere Bemessungsgrundlage: Sie wird auf die Lohnsumme erhoben, also auf das, was ein Betrieb an Arbeitnehmer auszahlt. Konkret bemisst sich die KU 2 nach der Beitragsgrundlage fuer den Dienstgeberbeitrag (DB). Damit betrifft die KU 2 ausschliesslich Betriebe, die Dienstnehmer beschaeftigen. Ein Einzelunternehmen ohne Personal zahlt keine KU 2.

Die KU 2 ist Teil der Lohnnebenkosten und wird gemeinsam mit den uebrigen lohnabhaengigen Abgaben berechnet und gemeldet. Sie setzt sich in der Praxis aus einem Bundesanteil und einem Landesanteil zusammen, sodass der genaue Satz je nach Bundesland leicht variieren kann. Massgeblich ist immer der jeweils geltende Satz. Wie sich die Lohnnebenkosten insgesamt zusammensetzen, zeigt der Beitrag zu den Lohnnebenkosten fuer Arbeitgeber .

Die folgende Tabelle stellt die beiden Umlagen gegenueber:

MerkmalKammerumlage 1Kammerumlage 2
Bemessungsgrundlageim Wesentlichen die abziehbare VorsteuerLohnsumme (Basis des Dienstgeberbeitrags)
BetrifftBetriebe ueber der UmsatzgrenzeBetriebe mit Dienstnehmern
Abfuhrmit der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamtmit den Lohnabgaben an das Finanzamt
BerechnungslogikPromillesatz auf VorsteuerProzentsatz auf die Lohnsumme

Freigrenzen und Bagatellgrenzen

Damit Kleinstbetriebe nicht unnoetig belastet werden, sieht das System Freigrenzen vor. Fuer die KU 1 gilt eine Umsatzgrenze: Liegen die Umsaetze unter einem gesetzlich festgelegten Schwellenwert, faellt keine Kammerumlage 1 an. Damit sind viele Kleinunternehmer von der KU 1 nicht betroffen. Wie die Kleinunternehmerregelung darueber hinaus wirkt, lesen Sie im Beitrag zu Kleinunternehmer und Umsatzsteuer .

Auch fuer die KU 2 existiert eine Bagatellgrenze auf Ebene der Lohnsumme: Betriebe mit sehr geringer Lohnsumme zahlen keine KU 2. Massgeblich sind jeweils die aktuellen, vom Gesetzgeber festgelegten Grenzen, die sich im Zeitverlauf aendern koennen. Pruefen Sie daher im Zweifel die geltenden Werte, statt sich auf veraltete Zahlen zu verlassen.

Befreiungen und Sonderfaelle

Neben den Freigrenzen gibt es echte Befreiungen. Dazu zaehlen typischerweise Betriebe, deren Taetigkeit nicht der Gewerbeordnung unterliegt, sowie bestimmte gesetzlich ausgenommene Faelle. Auch ruhende Gewerbe ohne tatsaechliche Taetigkeit koennen anders zu behandeln sein. Im Einzelfall lohnt sich eine Abklaerung mit der Wirtschaftskammer oder dem BMF, weil die Abgrenzung von der konkreten Taetigkeit abhaengt.

Wer plant, sollte die Umlagen in seine Liquiditaetsplanung einbeziehen. Sie sind zwar meist ueberschaubar, gehoeren aber zu den wiederkehrenden Fixkosten. Wie Sie solche Abgaben sauber vorausplanen, zeigt der Beitrag zum Thema Steuervorauszahlungen planen .

Abfuhr der Kammerumlage

Beide Umlagen werden gemeinsam mit anderen Abgaben an das Finanzamt entrichtet, das sie an die Kammer weiterleitet:

  • Die KU 1 melden und zahlen Sie im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung, also je nach Voranmeldungszeitraum monatlich oder vierteljaehrlich.
  • Die KU 2 fuehren Sie gemeinsam mit den Lohnabgaben ab, also typischerweise monatlich zusammen mit Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag.

Eine separate Vorschreibung ist damit in der Regel nicht noetig, weil die Beitraege im Zuge der ohnehin faelligen Meldungen mitlaufen. Eine ordentliche Buchhaltungssoftware uebernimmt die Berechnung der Saetze und ordnet sie den richtigen Konten zu.

Buchung der Kammerumlage

Buchhalterisch sind beide Umlagen Betriebsausgaben und mindern den Gewinn. Sie werden im Aufwand erfasst, gegliedert nach dem oesterreichischen Einheitskontenrahmen (EKR):

  • Die KU 1 wird als sonstige betriebliche Abgabe im Aufwand gebucht.
  • Die KU 2 zaehlt zu den lohnabhaengigen Abgaben und wird im Bereich des Personalaufwands erfasst, gemeinsam mit Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer.

Da beide Umlagen Pflichtbeitraege aus der unternehmerischen Taetigkeit sind, sind sie als Betriebsausgabe voll absetzbar. Wie sich Betriebsausgaben grundsaetzlich einordnen lassen, fasst der Beitrag zu den Betriebsausgaben im Ueberblick zusammen. Wer die Konten korrekt waehlt, behaelt die lohnabhaengigen Abgaben sauber getrennt und vermeidet Fehler im Jahresabschluss.

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