Kommunalsteuer berechnen
Kommunalsteuer in Oesterreich verstaendlich: Bemessungsgrundlage, Satz und Abfuhr an die Gemeinde fuer Arbeitgeber.
Die Kommunalsteuer ist eine Gemeindeabgabe, die jeder Arbeitgeber in Oesterreich auf die Loehne und Gehaelter seiner Dienstnehmer zahlt. Anders als Lohnsteuer oder Sozialversicherung trifft sie nicht den Arbeitnehmer, sondern ist eine reine Arbeitgeberlast und damit ein fixer Bestandteil der Lohnnebenkosten. Wer Personal beschaeftigt, sollte die Berechnung sicher beherrschen, denn die Steuer ist monatlich selbst zu ermitteln und direkt an die Gemeinde abzufuehren.
Was die Kommunalsteuer ist
Die Kommunalsteuer ist im Kommunalsteuergesetz (KommStG) geregelt und steht den Gemeinden als eigene Einnahmequelle zu. Sie knuepft an die Lohnsumme eines Betriebes an: Je mehr ein Unternehmen an einem Standort an Arbeitslohn auszahlt, desto hoeher faellt die Abgabe aus, die der jeweiligen Gemeinde zugutekommt.
Massgeblich ist die Betriebsstaette. Befindet sich ein Betrieb in mehreren Gemeinden, wird die Lohnsumme entsprechend aufgeteilt, und jede Gemeinde erhaelt den auf sie entfallenden Anteil. Fuer Einzelunternehmen mit nur einem Standort ist das einfach, bei groesseren Strukturen mit GmbH und mehreren Niederlassungen muss die Zuordnung sorgfaeltig erfolgen.
Steuerpflicht des Arbeitgebers
Steuerschuldner ist immer der Arbeitgeber, nie der Dienstnehmer. Die Pflicht entsteht, sobald Dienstnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes beschaeftigt werden. Dazu zaehlen insbesondere:
- Angestellte und Arbeiter in einem Dienstverhaeltnis
- an die Betriebsstaette ueberlassene Arbeitskraefte
- wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschaeftsfuehrer einer GmbH, deren Bezuege als Arbeitslohn behandelt werden
Nicht der Kommunalsteuer unterliegen hingegen echte freie Dienstnehmer und Werkvertraege, da hier kein Dienstverhaeltnis im steuerlichen Sinn vorliegt. Die saubere Abgrenzung gehoert zu den Grundlagen, die Sie in unseren Leitfaeden zu Lohnverrechnung und Personal vertiefen koennen.
Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitsloehne, die in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer Betriebsstaette ausbezahlt werden. Dazu zaehlen laufende Bezuege ebenso wie Sonderzahlungen, etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Bestimmte Bezuege bleiben jedoch ausgenommen. Typische Beispiele:
| Zaehlt zur Bemessungsgrundlage | Bleibt ausgenommen |
|---|---|
| laufende Loehne und Gehaelter | gesetzliche Abfertigungen |
| Sonderzahlungen wie 13. und 14. Bezug | bestimmte Bezuege an Personen mit Behinderung |
| Sachbezuege | Ruhe- und Versorgungsbezuege |
| Bezuege wesentlich beteiligter Geschaeftsfuehrer | echte Reisekostenersaetze |
Weil die Kommunalsteuer eng mit anderen lohnabhaengigen Abgaben verbunden ist, deckt sich die Basis weitgehend mit jener des Dienstgeberbeitrags. Details dazu finden Sie im Beitrag zu Dienstgeberbeitrag und Zuschlaege . Wie sich die einzelnen Posten zur Gesamtbelastung addieren, zeigt der Ueberblick zu den Lohnnebenkosten fuer Arbeitgeber .
Steuersatz
Der Steuersatz der Kommunalsteuer ist bundesweit einheitlich und betraegt drei Prozent der monatlichen Bemessungsgrundlage. Im Unterschied zu manchen anderen Gemeindeabgaben legt nicht die einzelne Gemeinde den Prozentsatz fest, sondern das Gesetz. Die Berechnung folgt damit einer einfachen Formel:
Bemessungsgrundlage (Lohnsumme des Monats) x anwendbarer Satz = Kommunalsteuer
Ein Betrieb mit einer monatlichen Lohnsumme von 20.000 Euro fuehrt bei einem Satz von drei Prozent demnach 600 Euro Kommunalsteuer ab. Die Berechnung erfolgt eigenstaendig durch den Arbeitgeber, eine Vorschreibung durch die Gemeinde gibt es nicht.
Freibetrag fuer kleine Lohnsummen
Fuer Kleinbetriebe gibt es eine Erleichterung: Bleibt die monatliche Bemessungsgrundlage unter einer bestimmten Grenze, kommt ein Freibetrag zur Anwendung, der vor der Berechnung abgezogen wird. Liegt die gesamte Lohnsumme eines Monats unter dieser Schwelle, faellt gar keine Kommunalsteuer an.
In der Praxis bedeutet das:
- Liegt die Lohnsumme unter der Freigrenze, ist keine Kommunalsteuer zu zahlen.
- Liegt sie knapp darueber, wird der Freibetrag von der Bemessungsgrundlage abgezogen und nur der Rest besteuert.
- Bei groesseren Lohnsummen wirkt sich der Freibetrag nicht mehr aus.
Diese Regelung entlastet vor allem kleine Einzelunternehmen mit nur ein oder zwei Mitarbeitern. Pruefen Sie die jeweils gueltigen Betraege im aktuellen Kommunalsteuergesetz, da der Gesetzgeber Grenzen anpassen kann.
Abfuhr an die Gemeinde
Die Kommunalsteuer ist eine Selbstbemessungsabgabe. Der Arbeitgeber berechnet sie selbst und fuehrt sie monatlich ab, ohne auf einen Bescheid zu warten. Der Ablauf gleicht dem anderer Lohnabgaben:
- Bemessungsgrundlage des Kalendermonats ermitteln.
- Steuer mit dem anwendbaren Satz berechnen, gegebenenfalls Freibetrag beruecksichtigen.
- Betrag bis zum 15. des Folgemonats an die Gemeinde der Betriebsstaette ueberweisen.
Wird der Betrieb in mehreren Gemeinden gefuehrt, ist an jede Gemeinde der auf sie entfallende Anteil zu zahlen. Damit die abgefuehrten Betraege spaeter mit der Lohnverrechnung uebereinstimmen, empfiehlt sich eine Lohnabstimmung vor der Meldung .
Jahreserklaerung
Zusaetzlich zur monatlichen Abfuhr ist einmal jaehrlich eine Kommunalsteuererklaerung abzugeben. Darin werden die im Kalenderjahr ausbezahlten Lohnsummen und die darauf entfallende Steuer je Gemeinde gemeldet. Die Erklaerung wird elektronisch ueber FinanzOnline an die Gemeinden uebermittelt und ist bis Ende Maerz des Folgejahres einzureichen.
Beim Schliessen einer Betriebsstaette oder bei Beendigung der Unternehmenstaetigkeit ist eine Erklaerung fuer den verkuerzten Zeitraum abzugeben. Eine saubere laufende Verbuchung erleichtert die Jahreserklaerung erheblich, da sich die Werte direkt aus der Lohnverrechnung ableiten lassen.