Sonderausgaben und Werbungskosten sind in Österreich zwei unterschiedliche Kategorien, die in der Einkommensteuererklärung getrennt zu erfassen sind. Selbständige müssen zusätzlich zwischen Betriebsausgaben und privaten Aufwendungen sauber trennen.

Abgrenzung der drei Kategorien

KategorieDefinitionBeispiel
Betriebsausgabenberuflich veranlasste Ausgaben des BetriebsBüromiete, Material
WerbungskostenAufwendungen aus nichtselbständiger TätigkeitPendlerpauschale
Sonderausgabenprivate Aufwendungen mit SteuerbegünstigungSpenden, Kirchenbeitrag

Quelle: bmf.gv.at und ris.bka.gv.at .

Sonderausgaben in der Praxis

Folgende Posten können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben angesetzt werden:

  • Spenden an begünstigte Empfänger (automatisch übermittelt)
  • Kirchenbeitrag bis 600 € pro Jahr
  • Steuerberatungskosten ohne Höchstgrenze
  • Renten und dauernde Lasten
  • bestimmte Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten

Topf-Sonderausgaben (Versicherungen, Wohnraumschaffung) sind seit 2020 weitestgehend ausgelaufen und können nur noch in Altfällen geltend gemacht werden.

Werbungskosten bei Doppeltätigkeit

Selbständige, die zusätzlich nichtselbständig tätig sind, können für den Anstellungsteil Werbungskosten beanspruchen:

  • Fortbildung mit Bezug zur Anstellung
  • Arbeitsmittel ausschließlich für die Anstellung
  • Pendlerpauschale und Pendlereuro
  • Gewerkschaftsbeiträge
  • Werbungskostenpauschale 132 € automatisch berücksichtigt

Betriebsausgaben sind kein Werbungskostenposten

Klassische Betriebsausgaben dürfen nicht zusätzlich als Werbungskosten oder Sonderausgaben angesetzt werden. Wer korrekt zwischen den Kategorien trennt, vermeidet Rückfragen des Finanzamts. Eine ordentliche Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist die Grundlage. Auch Reisekosten und Kilometergeld gehören eindeutig zu den Betriebsausgaben, nicht zu den Werbungskosten.

Pauschalen, die jeder kennen sollte

  • Werbungskostenpauschbetrag: 132 €/Jahr (automatisch)
  • Sonderausgabenpauschale: 60 €/Jahr (entfällt mit Datenübermittlung)
  • Spendenobergrenze: 10 % des Vorjahresgewinns
  • Steuerberatung: voll abzugsfähig
  • Krankheitskosten: nur als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt

Häufige Fehler

  • Spenden ohne Datenübermittlung: ohne Übermittlung kein Abzug
  • Kirchenbeitrag nicht beantragt
  • Doppelerfassung Betriebsausgabe und Werbungskosten
  • vergessene Steuerberatungskosten
  • private Versicherungen werden weiterhin als Sonderausgaben angesetzt

Fazit

Wer Sonderausgaben und Werbungskosten sauber trennt und Betriebsausgaben sauber buchhalterisch erfasst, holt sich jährlich eine spürbare Steuerersparnis. Mehr zur laufenden Erfassung steht im Beitrag zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und zum Gewinnfreibetrag für EAR . Wer die Buchhaltung gleich automatisieren möchte, findet die passende Lösung unter Preise ansehen .