Die Privatstiftung ist in Österreich ein etabliertes Instrument zur Vermögensstrukturierung. Ihre Besteuerung verteilt sich auf drei Ebenen: Eingangs-, Zwischen- und Zuwendungsbesteuerung.

Drei Steuerebenen

EbeneAnlassSteuersatz
StiftungseingangsbesteuerungVermögensübertragung an die Stiftung2,5 %, bei Liegenschaften GrESt zzgl. 2,5 %
Zwischenbesteuerungbestimmte Kapitalerträge der Stiftung23 % KöSt-Satz, anrechenbar bei Zuwendung
ZuwendungsbesteuerungAuszahlungen an Begünstigte27,5 % KESt

Aktuelle Tarife und Sonderfälle siehe bmf.gv.at und ris.bka.gv.at .

Stiftungseingangssteuer

Die Stiftungseingangssteuer fällt auf jede unentgeltliche Übertragung an die Stiftung an. Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert. Bei Liegenschaften kommt die Grunderwerbsteuer hinzu, häufig mit dem Stiftungseingangssteueräquivalent.

Zwischensteuer

Die Zwischensteuer trifft bestimmte Kapitalerträge der Stiftung wie Zinsen aus Bankguthaben oder Immobilieneinkünfte. Sie beträgt seit 2024 23 % und wird bei späterer Zuwendung angerechnet, sofern KESt einbehalten wird.

  • Zinsen aus Bankguthaben
  • Erträge aus bestimmten Wertpapieren
  • Substanzauszahlungen aus Investmentfonds
  • Anrechnung auf KESt der Zuwendung
  • jährliche Erfassung in der KöSt-Erklärung

Zuwendungsbesteuerung

Bei Auszahlungen an Begünstigte fällt Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 % an. Sie ist grundsätzlich abgeltend und wird von der Stiftung einbehalten:

  • klassische Bargeldzuwendung
  • Sachzuwendung an Begünstigten
  • Substanzauszahlung gegen vorherige Zuführung
  • Zuwendung aus Stiftungsauflösung
  • Möglichkeit der Anrechnung der Zwischensteuer

Gestaltungsmöglichkeiten

Wer eine Privatstiftung errichtet oder verwaltet, sollte folgende Hebel kennen:

  • Substanzauszahlung statt Ertragsauszahlung kann KESt sparen
  • ordentliche Stiftungsbuchhaltung in Doppelter Buchhaltung nach UGB
  • klare Abgrenzung Eigenvermögen/Begünstigtenvermögen
  • Dokumentation der Zuführungen für spätere Substanzauszahlungen
  • jährliche Steuerplanung mit Berater

Pflichten

  • Anmeldung beim Firmenbuch
  • jährlicher Jahresabschluss mit Stiftungsprüfer
  • KESt-Anmeldungen bei Zuwendungen
  • Körperschaftsteuererklärung
  • besondere Mitteilungspflichten an das Finanzamt

Die Verbindung zur klassischen KESt: Kapitalertragsteuer ist eng, da Zuwendungen an Begünstigte KESt-pflichtig sind.

Fazit

Die Privatstiftung bleibt trotz gestiegener Zwischensteuer ein wirksames Instrument für Vermögensplanung in Österreich. Eine saubere Buchhaltung mit Stiftungsanforderungen ist die Grundlage. Wer die Stiftungsbuchhaltung professionell aufstellen möchte, findet die passende Lösung unter Preise ansehen .