Zusammenfassende Meldung (ZM) für EU-Geschäfte
Pflichten, Inhalte und Fristen der Zusammenfassenden Meldung (ZM) für österreichische Unternehmen mit EU-Geschäft.
Die Zusammenfassende Meldung (ZM) ist die monatliche oder quartalsweise Meldung aller innergemeinschaftlichen Lieferungen und sonstigen B2B-Leistungen an Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten. Sie ergänzt die UVA, ersetzt sie aber nicht.
Wer muss melden?
| Tatbestand | Meldepflicht |
|---|---|
| innergemeinschaftliche Lieferung | ja |
| sonstige Leistung B2B mit Reverse Charge im EU-Staat | ja |
| Verbringung eigener Ware in anderen EU-Staat | ja |
| Konsignationslager-Regelung | ja, mit eigener Kennzeichnung |
| reine Inlandsumsätze | nein |
| Lieferung in Drittland | nein |
Rechtsgrundlage ist Art. 21 UStG. Aktuelle Fassungen siehe ris.bka.gv.at .
Inhalt der Meldung
Pro Kunde im EU-Ausland werden gemeldet:
- gültige UID-Nummer mit Länderpräfix
- Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen
- Summe der sonstigen Leistungen mit Reverse Charge
- Kennzeichnung Konsignationslager bei Verbringung
- Korrekturen früherer Perioden separat
Eine Nullmeldung ist nicht abzugeben, anders als bei der UVA.
Frist und Übermittlung
Die ZM ist bis zum letzten Tag des Folgemonats abzugeben:
- Lieferung im Mai → ZM bis 30. Juni
- Übermittlung ausschließlich über FinanzOnline
- Periodizität in der Regel monatlich
- bei Vorjahresumsatz unter 100.000 € quartalsweise möglich
- bei Verspätung Verspätungszuschlag bis 1 % der Summe
Verbindung zur Buchhaltung
Voraussetzung für eine korrekte ZM ist eine saubere Trennung der Erlöse im Kontenrahmen. Die Daten zur ZM lassen sich aus der laufenden Doppelten Buchhaltung nach UGB oder der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung direkt ableiten. Vorab müssen die UID-Nummern der Kunden über VIES geprüft werden, siehe Beitrag zur UID-Nummer beantragen .
Häufige Fehler
- vergessene sonstige Leistungen B2B EU
- Verwechslung von ZM und UVA-Werten
- fehlende UID-Prüfung des Kunden vor Lieferung
- Nullmeldungen abgegeben, obwohl nicht erforderlich
- nicht zeitgerechte Korrekturen
Praxis-Tipps
- monatliches Reporting passt zur monatlichen UVA
- automatische Datenermittlung aus dem Buchhaltungssystem
- Abstimmung der ZM mit der UVA vor Übermittlung
- Belegnachweise zu jeder Lieferung archivieren
- bei Reihengeschäften vorab Steuerberater einbinden
Fazit
Die ZM ist Pflicht für jedes Unternehmen mit EU-Geschäft. Sauber aufgesetzt verursacht sie kaum Mehraufwand und ergänzt die Umsatzsteuervoranmeldung sinnvoll. Wer ZM und UVA automatisiert ausspielen möchte, findet die passende Lösung unter Preise ansehen .